Bankgeheimnis - Schutz der Kundendaten

· Bankgeheimnis - Schutz der Kundendaten
Konten-Offenlegung bei Bezug von Sozialleistungen

In Deutschland gehen die Banken mit ihren Kundendaten sehr vertraulich um, auch wenn es das viel gelobte Bankgeheimnis vom Gesetz her eigentlich gar nicht gibt. Dennoch bildet dieses Bankgeheimnis die Vertrauensbasis zwischen dem Kunden und seiner Bank. In den letzten Jahren ist es allerdings so, dass es immer mehr Ausnahmen vom Schutz der Kundendaten gibt.

Und zwar sehen diese Ausnahmen in der Regel so aus, dass eine bestimmte Behörde unter ebenfalls bestimmten Voraussetzungen von der Bank verlangen darf, dass die Daten des Kunden übermittelt werden. Das betrifft zum einen die Angaben zur Person selbst, also Name, Geburtsdatum etc., und zum anderen auch die Daten zum Konto, also Kontoart, Kontonummer, Kontostand und vergangene Kontenumsätze.

Die Konten-Offenlegung ist zum Beispiel im Zuge eines Steuer- oder sonstigen Strafverfahrens möglich. Auch wenn zum Beispiel der Verdacht auf Geldwäsche oder Insider-Handel besteht, darf die Bank die Daten weiterleiten. In der Praxis werden die weitaus meisten Bürger allerdings hierzulande aus einem weiteren möglichen Grund für die Konten-Offenlegung mit dieser zu tun haben. Und zwar ist dieser Grund keine Straftat, sondern alleine die Tatsache, dass man Sozialleistungen vom Staat bezieht. Dabei kann es sich um eine ganze Reihe von möglichen Sozialleistungen handeln, die allesamt die auszahlende Behörde, meistens die Agentur für Arbeit bzw. das Sozialamt dazu berechtigen, die Angaben des Kunden zu überprüfen, was dessen Einkommen und dessen vorhandenes Vermögen angeht. In der Praxis kann man sich die Konten-Offenlegung dann zum Beispiel so vorstellen, dass das Arbeitsamt eine Anfrage bei den vom Kunden genannten Banken startet, nachdem dieser einen Antrag auf Bezug von Arbeitslosengeld II (Hartz4) gestellt hat.

In diesem Antrag muss der Antragsteller sowohl seine Vermögenswerte angeben als auch seine regelmäßigen Einnahmen aufführen, falls welche vorhanden sein sollten. Auf Anfrage der Behörde hin muss die Bank nun eine Konten-Offenlegung durchführen. Diese Offenlegung beinhaltet, dass der anfragenden Behörde sowohl alle Angaben zur Person als auch alle wichtigen Angaben zu den Konten des Kunden übermittelt werden, welche dieser bei der betreffenden Bank führt oder in der jüngeren Vergangenheit geführt hat.

Bei diesen wichtigen Kontendaten handelt es sich vorrangig um den Kontostand und um die erfolgten Umsätze, die natürlich auch die besonders interessanten Einnahmen/Gutschriften beinhalten. Auch die Art des Kontos und Daten zum eventuell vorhandenen Freistellungsauftrag werden den Behörden genannt, genauso wie der Name eventueller Verfügungsberechtigter auf den Konten.