Restschuldbefreiung beim Insolvenzverfahren
Geringe Schulden werden dadurch abgebaut, dass der betreffende Haushalt für eine gewisse Zeit mehr Einnahmen als Ausgaben zu verbuchen hat und seinen finanziellen Verpflichtungen vollständig nachgekommen ist.
In diesem Fall wird eher in der Umgangssprache als in der offiziellen juristischen Sprache von einer Entschuldung gesprochen. Juristisch existiert der Begriff der Entschuldung eigentlich nicht, vielmehr spricht das Gesetz von einer Restschuldbefreiung.
Eine solche wird am Ende eines privaten Verbraucherinsolvenzverfahrens ausgesprochen, wenn der Schuldner sich während eines Zeitraums von sechs Jahren seit der Verfahrenseröffnung korrekt verhalten hatte. Zu diesem korrekten Verhalten gehört nicht zuletzt die ordnungsgemäße Angabe aller Einnahmen sowie die Abführung des pfändbaren Einkommens an den vom Gericht bestellten Treuhänder. Dem privaten Insolvenzverfahren geht immer sowohl ein außergerichtlicher als auch ein gerichtlicher Einigungsversuch voraus. Während eine außergerichtliche Einigung nur erfolgreich abgeschlossen werden kann, wenn kein einziger Gläubiger ihr widerspricht, genügt für die gerichtliche Einigung die Zustimmung der Hälfte von ihnen, sofern diese zugleich fünfzig oder mehr Prozent der Gesamtforderungen repräsentieren. Am Ende des Verfahrens steht die Restschuldbefreiung, welche das Gericht ausspricht.
Die Restschuldbefreiung bedeutet, dass die Gläubiger nicht mehr die Möglichkeit zur Eintreibung ihrer Forderungen besitzen und diese unzweifelhaft als uneinbringlich ausbuchen können; die Verfahrenskosten dürfen jedoch noch in den folgenden vier Jahren eingetrieben werden. Die Restschuldbefreiung wird verweigert, wenn der Schuldner seine finanzielle Lage selbst schuldhaft herbeigeführt hat, indem er bei der Beantragung von Krediten unwahre Angaben gemacht hatte. Eigentlich soll diese Prüfung bereits zu Anfang des Insolvenzverfahrens erfolgen, so dass dieses nicht eröffnet wird; der Gesetzgeber erlaubt aber den Gläubigern ausdrücklich, den entsprechenden Tatbestand erst beim Verfahrensabschluss zur Sprache zu bringen.
Ein weiterer Verweigerungsgrund besteht in nicht vollständigen Angaben hinsichtlich der Verbindlichkeiten, sofern diese vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig erfolgte. Selbstverständlich wird dem Schuldner keine Restschuldbefreiung gewährt, wenn er während der Wohlverhaltensphase Einkünfte verschwiegen hat. Falls ein Gläubiger entsprechende Tatbestände erst nachträglich erfährt, kann er eine ausgesprochene Restschuldbefreiung auch nachträglich anfechten. Allerdings besteht für die nachträgliche Anfechtung einer ausgesprochenen Restschuldbefreiung ein enger zeitlicher Rahmen, diese muss innerhalb eines Jahres erfolgen.
Aus diesem Grund erscheint es als angemessen, erst ein Jahr nach der ausgesprochenen Restschuldbefreiung eine sichere Entschuldung anzunehmen. In der Schufa-Auskunft bleibt das abgeschlossene Privatinsolvenz-Verfahren noch drei Jahre nach seinem Abschluss aufgeführt, so dass die Kreditwürdigkeit des ehemaligen Schuldners für diesen Zeitraum als eher gering gilt. Sollte der ehemalige Schuldner sich erneut verschulden, ist ein neues Verfahren zur Restschuldbefreiung frühestens nach zehn Jahren zulässig.
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