Deducting credit
Deducting credit ist der englische Begriff für den Abzugskredit, welcher gelegentlich in fachsprachlichen Artikeln Verwendung findet. Die Bezeichnung Abzugskredit weist darauf hin, dass die entsprechenden Darlehen bei der Ermittlung des Eigenkapitals einer Bank abgezogen werden müssen.
Die entsprechende gesetzliche Regel findet sich in Paragraf 4 des Kreditwesengesetzes. Bedeutsam ist die Höhe des Eigenkapitals einer Bank nicht zuletzt für die Ermittlung der ihr maximal erlaubten Kreditsumme. Auf Grund eines sicheren Anlegerschutzes wird der einer Bank insgesamt zugestandene Kreditbetrag gesetzlich begrenzt und ist von verschiedenen Parametern abhängig, zu welchen auch die Höhe des vorhandenen Eigenkapitals zählt.
Als Abzugskredit gilt jedes Darlehen, welches die Bank an juristische oder natürliche Personen vergibt, welche mit ihr wirtschaftlich eng verflochten sind. Eine enge wirtschaftliche Verpflichtung besteht immer mit dem Mutterkonzern sowie einer Tochter- oder Schwesterfirma. Grundsätzlich lässt sich eine solche Verflechtung auch annehmen, wenn der Kreditkunde Aktien der Bank hält oder Mitglied einer Genossenschaftsbank ist. In der Praxis gilt ein Darlehen an Kleinaktionäre oder Mitglieder einer Genossenschaftsbank jedoch nicht als Abzugskredit, da die entsprechende Personengruppe nur einen sehr geringen Anteil an der Bank besitzt und über einen nur geringen Einfluss auf die Entscheidungen des Instituts verfügt. Ein Darlehen an einen Großaktionär ist konsequenterweise als Abzugskredit zu behandeln. Die exakte Abgrenzung ist im Gesetzestext nicht hinterlegt, sondern hat sich im Laufe der Zeit anhand der Rechtsprechung entwickelt.
Bei Darlehen an Beschäftigte der Bank ist für die Bewertung der Darlehensart zu prüfen, über welche Entscheidungsbefugnis diese verfügen. Der Kredit an Angestellte der Bank auf Führungsebene ist grundsätzlich als Abzugskredit einzustufen, während der einfache Kassierer oder Sachbearbeiter eines Geldinstituts einen einfachen Mitarbeiterkredit erhalten kann. Für die Bewertung des Darlehens als Abzugskredit unerheblich ist, ob eine Vergünstigung gegenüber anderen Kreditnehmern gewährt wird, auch wenn eine solche in der Praxis nahezu immer zum Tragen kommt. Paragraf 4 der Anzeigenverordnung regelt, dass ein Abzugskredit meldepflichtig ist. Die entsprechende Meldung ist an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zu richten und umfasst neben dem Namen des Kreditnehmers zahlreiche weitere Angaben.
So sind gegenüber der Aufsichtsbehörde alle Bedingungen des Kreditvertrages ebenso anzugeben wie die bei der Entscheidung über die Kreditvergabe berücksichtigten Sicherheiten. Der Abzugskredit unterliegt jedoch nicht dem Erlaubnisvorbehalt der Behörde, so dass diese lediglich die entsprechende Meldung erhält und keinen Einspruch gegen die Kreditvergabe erheben kann. Abzugskredite kommen in der Praxis recht häufig vor, da es aus Kostengründen sinnvoll ist, ein Darlehen bei einem Geldinstitut aufzunehmen, mit welchem der Kreditnehmer wirtschaftlich verbunden ist.
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