Zusatzversicherung zur gesetzlichen Altersversicherung

· Zusatzversicherung zur gesetzlichen Altersversicherung
Was ist beim Altersvermögensgesetz zu berücksichtigen?

Bei der Riester-Rente handelt es sich um die volkstümliche Bezeichnung einer durch das Altersvermögensgesetz geregelten Zusatzversicherung zur gesetzlichen Altersversicherung. Mit dieser gesetzlichen Maßnahme soll die Verringerung der gesetzlichen Altersrente teilweise ausgeglichen werden.

Der Versicherungsnehmer leistet während seiner Berufstätigkeit oder des Bezuges bestimmter Ersatzleistungen Einzahlungen in einen zertifizierten Sparvertrag und erhält entsprechende Zulagen oder Steuerermäßigungen. Für die Riester-Rente lassen sich unterschiedliche Finanzprodukte wie Banksparpläne, Rentenversicherungen oder Fondssparpläne wählen, welche vom Gesetzgeber definierten Kriterien entsprechen müssen.

Hierzu gehören die lebenslange Rentenzahlung sowie Beschränkungen hinsichtlich der Berechnung eventueller Abschlussgebühren. Die Leistungen aus der Riester-Rente zählen während ihres Bezuges zu den uneingeschränkt steuerpflichtigen Einkünften. Sie werden ebenfalls auf das für den eventuellen Anspruch auf die Grundsicherung maßgeblichen Einnahmen angerechnet, bei einem eventuellen Antrag auf Arbeitslosengeld II vor Eintritt des Rentenalters werden die Riester-Verträge jedoch nicht als anrechenbares Vermögen gewertet. Beim Erreichen des Rentenalters dürfen maximal dreißig Prozent der Sparsumme direkt zur Auszahlung angefordert werden, damit vermindert sich jedoch die Höhe der zusätzlichen Monatsrente. Der Bezug der Leistungen aus der Riester-Rente endet mit dem Ableben des Versicherten, lediglich auf den Riester-Vertrag des Ehepartners kann eine Übertragung erfolgen.

Eine anderweitige Vererbung der Riester-Rente ist somit nicht möglich, so dass einige Berechnungen zu dem Ergebnis kommen, dass die Vorteile dieser Form der privaten Altersversicherung für den Versicherten nur sinnvoll sind, wenn er mindestens neunzig Jahre alt wird. Wenn der Versicherungsnehmer vor dem Eintritt in das Rentenalter stirbt und der Riester-Vertrag nicht auf den Ehepartner übertragen werden kann, müssen die erhaltenen Zulagen ebenfalls zurückgezahlt werden. Eine Besonderheit im Rahmen des Altersvermögensgesetzes besteht im Wohn-Riester, womit die Förderung selbstgenutzten Wohnraumes möglich ist. Auf diese Weise lässt sich die Miete als sehr großer Ausgabeposten im Alter vermeiden; zudem darf die eigene Wohnung beziehungsweise das eigene Haus vererbt werden.

Der ursprüngliche Text des Altersvermögensgesetzes sah vor, dass die geleisteten Zulagen oder Steuervergünstigungen zurückgezahlt werden müssen, wenn der Wohnsitz im Alter in das Ausland verlegt wird. Diese Regelung widerspricht jedoch europäischem Recht, so dass der Umzug in ein anderes Mitgliedsland der Europäischen Gemeinschaft ebenso wie der Alterswohnsitz in einigen dem EWR angehörigen Ländern nicht zu einer Rückzahlung der Förderung führt. Tatsächlich lässt sich mit einer geschickten Anlage in Aktien ein höherer Gewinn als mit Riester-Fondssparplänen erzielen, obgleich für diese keine staatlichen Zulagen geleistet werden. Für diese wird jedoch nicht die Garantie gegeben, dass bei Eintritt des Rentenbezuges mindestens die geleisteten Einzahlungen zur Verfügung stehen. Zudem ist das entsprechende Vermögen nicht gegen die Verrechnung mit einem Anspruch auf das Arbeitslosengeld II geschützt.