Hypothek als Grundpfandrecht an einer Immobilie
In der Umgangssprache ist die Verwendung des Begriffs Hypothek für jede Form des Grundpfandrechts üblich, obgleich sie sich unter gesetzlichen Gesichtspunkten von einer Grundschuld unterscheidet.
Der wichtigste Unterschied zwischen beiden Varianten des Grundpfandrechts besteht darin, dass die Hypothek im Gegensatz zur Grundschuld akzessorisch ist, sich also auf eine konkrete Forderung bezieht. Wenn der Kreditnehmer im Laufe der Zeit einen Teil des Darlehens beglichen hat, reduziert sich die Höhe der Hypothek automatisch um den Wert der geleisteten Tilgungen.
Eine Änderung des Grundbucheintrages erfolgt bei einer teilweise zurückgezahlten Hypothek jedoch in der Regel nicht. Der Schuldner kann zwar auf einer Berichtigung des Grundbuchs bestehen, er muss die dabei entstehenden Kosten jedoch tragen. Neben der im Grundbuch eingetragenen Hypothek existiert auch die Form einer lediglich durch einen Hypothekenbrief bestätigten Hypothek. Der Gesetzgeber hat diese Variante ursprünglich als die übliche Form einer Hypothek betrachtet, die wirtschaftliche Praxis zeigt jedoch, dass Kreditinstitute eher die in das Grundbuch eingetragene Hypothek bevorzugen. Die Höhe der eingetragenen Hypothek übersteigt in der Regel den Kreditbetrag, da die Bank Zinsen und Kosten in diese einrechnet. In Verbindung mit der Hypothek schließen Kunde und Bank drei Verträge ab. Bei diesen handelt es sich um den eigentlichen Kreditvertrag, um eine dingliche Einigung hinsichtlich der Hypothek und um den Sicherungsvertrag, in welchem ausdrücklich vereinbart wird, welche Forderungen der Bank durch die Hypothek abgesichert werden.
Eine Hypothek wird nicht ausschließlich bei der Aufnahme der Baufinanzierung vereinbart, sie kann auch jeden beliebigen weiteren Kredit absichern. Wenn das durch die Hypothek abgesicherte Darlehen nicht getilgt werden kann, steht dem Kreditgeber das Recht zur Einleitung der Zwangsversteigerung des belasteten Grundstücks zu. Inwieweit diese zu einer Befriedigung seiner Forderung führt, hängt neben dem Ergebnis der Versteigerung davon ab, an welchem Rang die jeweilige Hypothek eingetragen wurde. In der Gegenwart hat die Bedeutung der Hypothek gegenüber der Grundschuld deutlich abgenommen.
Diese ist formal von einer konkreten Forderung unabhängig. Selbstverständlich darf die finanzierende Bank von einer Grundschuld ebenfalls nur im Rahmen der Sicherungsvereinbarung Gebrauch machen. Das Grundpfandrecht stellt im Rahmen der Immobilienfinanzierung ein wichtiges Element der Kreditsicherheit dar, da die in der Regel hohen Beträge ohne das Zugriffsrecht auf die Immobilie nur von wenigen Kreditnehmern durch anderweitige Sicherheiten abgedeckt werden können. Bei geringeren Summen ist eine Finanzierung ohne ein Grundpfandrecht möglich, so vergeben viele Bausparkassen Darlehen in einer Höhe bis 30 000 Euro ohne diese spezielle Sicherheit.
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