Finanzierungs-Leasing
Das Finanzierungsleasing ist neben dem operativen Leasing eine mögliche Variante bei Leasing-Verträgen. Zu den Kennzeichen dieser auch mit einem englischen Fachbegriff als Finance-Leasing bezeichneten Variante einer Leasingvereinbarung gehört, dass die Kosten für den Werterhalt und die Versicherung des Leasinggutes ausschließlich durch den Leasingnehmer getragen werden, während der Leasinggeber die Kosten für die Finanzierung übernimmt.
Des Weiteren ist für das Finanzierungs-Leasing im Gegensatz zum operativen Leasing in der Regel typisch, dass der geleaste Gegenstand von Dritten nicht genutzt werden kann, da es sich bei diesem um eine Spezialanfertigung für den jeweiligen Leasingnehmer handelt.
Aus diesem Grund kommt eine Kündigung des Leasingvertrages während der vereinbarten Laufzeit nicht in Betracht, für die Zeit nach dem Vertragsablauf kann eine Verlängerungsoption ebenso vereinbart werden wie der Verkauf des Leasinggutes an den Leasingnehmer. Zu den Vorteilen des Finanzierungs-Leasings für den Leasingkunden gehört in erster Linie, dass dieser das entsprechende Gut nicht kaufen und sich somit nicht um eine gesonderte Finanzierung kümmern muss, so dass er lediglich die Kosten für die Nutzung des Leasinggutes an den Leasinggeber zu zahlen hat. Der Leasinggeber erhält auf Grund seiner Geschäftsgröße und einer bestehenden umfangreichen Bankverbindung grundsätzlich sehr gute Konditionen bei Kreditinstituten, so dass er mit der Weitergabe des Darlehens in Form des Leasings einen zusätzlichen Gewinn erzielt. Für den Leasinggeber stellt sich als Vorteil des Finanzierungs-Leasings dar, dass er während der gesamten Vertragslaufzeit regelmäßige Einnahmen aus dem Leasingvertrag erhält sowie dass er keine Kosten für den Werterhalt des geleasten Gegenstandes zu tragen hat. Hinsichtlich der Bilanzierung ist das Leasinggut beim Leasingnehmer zu aktivieren, wenn er den entsprechenden Gegenstand nach dem Vertragsablauf für einen geringeren Preis als den nominellen Restwert erwerben darf.
Die steuerliche Bilanzierung erfolgt hingegen beim Leasinggeber, wenn keine Vereinbarung über eine auf den Vertragsablauf folgende Option getroffen wurde oder wenn der darin vereinbarte Kaufpreis den Restwert des Leasinggutes übersteigt. Aus abschreibungstechnischen Gründen stellt die Bilanzierung des Leasinggutes beim Leasinggeber für diesen einen steuerlichen Vorteil dar. Die Berechnung des Restwerts beim Finanzierungs-Leasing erfolgt immer anhand der linearen Abschreibungsvariante, obgleich faktisch die degressive Abschreibung deutlich häufiger zur Anwendung kommt.
Ein Finanzierungs-Leasing lässt sich grundsätzlich auf jedes beliebige Wirtschaftsgut anwenden, im praktischen Wirtschaftsleben beziehen sich entsprechende Verträge häufig auf Spezialmaschinen und Spezialfahrzeuge, während das klassische Fahrzeugleasing Elemente des operativen Leasings und des Finanz-Leasings miteinander verbindet. Bei der Reinform des Finanzierungs-Leasings sind mit sehr wenigen Ausnahmen beide Vertragspartner Gewerbetreibende.
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