Informationspflicht beim Wertpapierhandel
Ein Wertpapierdienstleister ist ein Unternehmen, welches Wertpapiere verkauft. In der Regel handelt es sich dabei um eine Bank, aber auch ein unabhängiger Finanzberater kann die entsprechenden Aufgaben wahrnehmen.
Wesentliche Pflichten eines Wertpapierdienstleisters sind in der Anleger-Informationspflicht geregelt, deren Einhaltung von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, meistens als BaFin abgekürzt, überwacht wird. Ein wesentliches Element der gesetzlich vorgeschriebenen Informationspflicht stellt die Information über grundlegende Kennzeichen eines jeden Wertpapieres dar. Hierzu gehören sowohl die Daten des Emittenten als auch der Preis beziehungsweise die mögliche Preisspanne bei der Zeichnung einer Geldanlage als auch die Offenlegung sämtlicher in Verbindung mit dem Kauf anfallender Entgelte.
Zumindest bei der Neuemission von Aktien ist in der Regel ein Mindestbezug vorgeschrieben, auch über diesen muss der Wertpapierdienstleister den Anleger informieren. Wesentliche Daten sowohl über den Emittenten als auch über ein konkretes Wertpapier lassen sich dem Verkaufsprospekt entnehmen, dessen Veröffentlichung ebenfalls gesetzlich vorgeschrieben ist. Die Verantwortung für den Inhalt des Verkaufsprospektes trägt zwar der Emittent gemeinsam mit den ihn beratenden Banken; die Pflicht zur Abgabe dieses Prospektes obliegt jedoch jedem Wertpapierdienstleister. Des Weiteren muss dieser seinen Kunden darüber informieren, wenn ihm Informationen vorliegen, welche über die im Verkaufsprospekt veröffentlichten Daten hinausgehen und diese vermutlich die Anlageentscheidung beeinflussen.
Heutzutage wickeln viele Anleger ihre Wertpapiergeschäfte über das Internet ab und verzichten ausdrücklich auf Beratung. Der online vorgenommene Handel mit Wertpapieren entbindet den Wertpapierdienstleister jedoch nicht von der Verpflichtung, die erforderlichen Daten bereitzustellen. Er kann diese auf seiner Webseite veröffentlichen sowie dem Anleger auf Wunsch zusenden. Bei einem Wertpapierkauf über das Internet verzichtet der Anleger jedoch in der Regel auf die fachliche Beratung seitens der Bank und hat folgerichtig keinen Rechtsanspruch auf Schadenersatz, wenn er Verluste erleidet. Im Falle einer persönlichen Beratung besteht hingegen ein entsprechender Anspruch, sofern der Bank Versäumnisse beim Beratungsgespräch nachgewiesen werden können.
Die Anleger-Informationspflicht soll dazu dienen, dem potentiellen Investor umfangreiche Informationen zu bieten, so dass er eine sinnvolle Anlageentscheidung treffen kann. Sie ersetzt nicht die konkrete Entscheidung des Anlegers für oder gegen einen Wertpapierkauf und kann nicht alle Risiken ausschließen. Auch bei ordnungsgemäßer Beratung und sorgfältiger Risikoabwägung ist ein Verlust bei jedem Wertpapiergeschäft möglich. Die nie vollständig auszuschließende Verlustmöglichkeit bei der Anlage in Wertpapieren wird durch eine sehr gute erzielbare Rendite ausgeglichen. Verringern lässt sich das Risiko in jedem Fall, wenn der Anleger auf der vollständigen Erfüllung der Anleger-Informationspflicht besteht und zusätzliche Informationen aus weiteren Quellen einholt.
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