Insolvenzgeld
Der Verlust des eigenen Arbeitsplatzes trifft Arbeitnehmer in der Regel hart. Besonders schlimm ist es, wenn man selbst nichts dafür kann, dass man nicht länger in Lohn und Brot steht. Bei einer Insolvenz des Arbeitgebers ist es zum Beispiel häufig so, dass die Beschäftigten lange Zeit nichts von den Zahlungsschwierigkeiten gewusst haben, so dass sie der Insolvenzantrag unerwartet erwischt.
Aufgrund der fehlenden finanziellen Mittel kann es im Zuge einer Insolvenz vorkommen, dass ein Unternehmen nicht mehr in der Lage ist, die Löhne komplett zu zahlen, manchmal kommt es sogar zu einem kompletten Ausfall der Lohnzahlungen. Das Ziel eines Insolvenzverfahrens ist es jedoch, das betroffene Unternehmen zu erhalten und - eventuell mit verminderter Mitarbeiterzahl - den Betrieb weiterzuführen.
Ausgefallene Lohnzahlungen sind für die Beschäftigten natürlich ein hoher Verlust, da sie sich auf einen sicheren Arbeitsplatz verlassen haben und weiterhin ihre monatlichen Kosten zahlen müssen. Um wenigstens einen gewissen Zeitraum zu überbrücken, gibt es das Insolvenzgeld. Diese Leistung wird von der Agentur für Arbeit für bis zu drei Monate gezahlt und ersetzt fehlende Gehaltszahlungen des Arbeitgebers. Der Empfänger hat auf diese Weise die Sicherheit, dass er wenigstens für diese Übergangszeit sein bisheriges Gehalt weiterhin erhält und kann in dieser Zeit in Ruhe über seine berufliche Zukunft nachdenken. Oft zeichnet sich in den drei Monaten bereits ab, ob es nach dem Insolvenzantrag für den Betrieb eine Zukunft gibt, ob also die wirtschaftliche Situation so weit verbessert werden kann, dass das Unternehmen weiter Bestand hat. Als Lohnersatzleistung ist das Insolvenzgeld für den Empfänger steuerfrei. Im Rahmen der Ermittlung des persönlichen Steuersatzes wird es allerdings berücksichtigt, die Höhe der erhaltenen Leistungen muss also in der Einkommensteuererklärung angegeben werden.
Dabei gilt das Zuflussprinzip, in der Regel liegen die Einkünfte also in dem Jahr, in dem das Insolvenzgeld tatsächlich ausgezahlt wurde. Allerdings gibt es auch die Möglichkeit, einen Vorschuss auf das Insolvenzgeld zu erhalten. Dann erhält der Arbeitnehmer bereits vorab eine gewisse Summe, während das eigentliche Insolvenzgeld erst danach ausgezahlt und mit dem Vorschuss verrechnet wird. Liegt die Auszahlung im nächsten Kalenderjahr, muss der Betrag für dieses Jahr in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Die Frist für die Antragstellung ist relativ kurz: Insolvenzgeld muss spätestens zwei Monate nach dem Beschluss über die Abweisung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt werden. Wenn der Arbeitnehmer bereits vor der Insolvenz eine Kündigung erhalten hat, wird das Insolvenzgeld auch rückwirkend für finanzielle Einbußen vor der Kündigung gezahlt.
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