Lohnpfändung und Pfändungsfreibetrag
Viele Menschen haben generell Angst, dass sie aus unterschiedlichen Gründen eventuell vorhandene Schulden nicht mehr bezahlen können. Eine der wohl unangenehmsten Folgen, wenn man seine Verbindlichkeiten nicht mehr erfüllen kann, ist die Lohnpfändung, die der Gläubiger erwirken kann, um seine Forderung begleichen zu können.
Nicht nur der Arbeitgeber erfährt zwangsläufig von der Lohnpfändung, sondern meistens auch die Kollegen, was in der Summe sehr unangenehm ist. Eine Lohnpfändung wird in der Praxis gar nicht selten vorgenommen, denn diese Methode ist mit am einfachsten durchzuführen, wenn der Gläubiger seine Forderung erfüllt haben möchte.
Veranlasst wird die Lohnpfändung vom Gläubiger, der dann über das Amtsgericht einen sogenannten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erreicht. Dieser Beschluss wird dem Arbeitgeber zugeschickt, damit dieser Bescheid weiß, dass er die nächsten Löhne nur noch zum Teil an den betroffenen Arbeitnehmer auszahlen darf. Welche Teil des Lohnes der Arbeitgeber fortan noch an den Arbeitnehmer überweisen darf, hängt vor allem von der Höhe des Pfändungsfreibetrages ab. Dieser Freibetrag steht jedem Bürger in Deutschland zu, denn es muss natürlich verhindert werden, dass ein Gläubiger das gesamte Einkommen des Schuldners pfänden lassen kann. In den vergangenen Jahren hat sich dieser Pfändungsfreibetrag stets etwas erhöht und liegt in 2012 nun knapp über 1.000 Euro. Dieser Teil des Nettoeinkommens ist also von der Lohnpfändung auf keinen Fall betroffen. Wenn zudem noch Personen vorhanden sind, die vom Gesetz her gegenüber dem Schuldner unterhaltsberechtigt sind, also vor allem Ehepartner, Eltern und Kinder, so erhöht sich der Pfändungsfreibetrag je nach Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen. Ist zum Beispiel ein Ehepartner vorhanden, so erhöht sich die Pfändungsfreigrenze auf rund 1.400 Euro.
Der Schuldner muss zudem dafür sorgen, dass er spätestens beim Vorliegen der Lohnpfändung ein Pfändungsschutzkonto eröffnet. Das Pfändungsschutzkonto ist deshalb ab 2012 sehr wichtig geworden, weil es auf einem normalen Girokonto keinen Schutz des überwiesenen Gehalts mehr gibt, wenn eine Lohnpfändung vorliegt bzw. auch der Bank ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zugegangen ist. Denn die Bank muss dann bei einem normalen Konto sämtliches Guthaben an den Gläubiger überweisen, selbst wenn es sich dabei nur um den Pfändungsfreibetrag handelt.
Ausschließlich das auch kurz als P-Konto bezeichnete Pfändungsschutzkonto garantiert, dass der Kontoinhaber und Schuldner auch frei über den überwiesenen Gehaltsanteil verfügen kann. Um ein Pfändungsschutzkonto zu bekommen, kann man bei seiner Bank einfach einen Antrag stellen, dass bisher "normale" Girokonto durch eine Zusatzvereinbarung in ein solches P-Konto umwandeln zu lassen. Widersprechen darf die Bank dieser Umwandlung nicht.
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